AGB
Unsere AGBs
Unter folgenden Links finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen und Geschäftseinheiten der nxtgen.DIGTIAL GmbH. Diese kommen zur Anwendung, soweit sie explizit in einen Vertragsschluss einbezogen wurden oder in anderen Bedingungen (ergänzend) auf sie verwiesen wurde:
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 03/2025
1. Allgemeines
- 1 Geltungsbereich / AGB des Kunden / Änderungen dieser Vertragsbedingungen
1.1 Die folgenden Vertragsbedingungen gelten für jeden Vertrag, der zwischen dem Kunden und der nxtgen.DIGTIAL GmbH (im Folgenden „nxtgen.DIGTIAL“ genannt) geschlossen wird.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von nxtgen.DIGTIAL, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nxtgen.DIGTIAL hat derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
1.3 nxtgen.DIGTIAL behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. nxtgen.DIGTIAL wird den Kunden über Änderungen der Vertragsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der Änderungen der Vertragsbedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Vertragsbedingungen als vom Kunden angenommen. nxtgen.DIGTIAL wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
2. Bedingungen für die Lieferung von Standardsoftware und Hardware
- 2 Gegenstand der Lieferungen
2.1 Die Eigenschaften der Hardware und/oder der Software ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Für solche Produkte, die im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, leistet nxtgen.DIGTIAL nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die für den nxtgen.DIGTIAL bekannten Einsatz der Produkte beim Kunden wesentlich sind. Im Übrigen steht nxtgen.DIGTIAL für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für die Freiheit von sonstigen Mängeln nicht ein.
Gesetzliche Vorschriften oder für den Kunden ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
2.2 Alle Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. nxtgen.DIGTIAL ist verpflichtet, soweit in den von nxtgen.DIGTIAL hergestellten Programmen Schnittstellen zu nicht von nxtgen.DIGTIAL hergestellten Programmen bestehen, dem Kunden die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben. Anpassungen der Schnittstellen in den von nxtgen.DIGTIAL hergestellten Programmen können von den Vertragspartnern jederzeit gesondert vereinbart werden.
2.3 Die Benutzerdokumentation für die Software wird in elektronischer Form auf Datenträger geliefert. Die Benutzerdokumentation für solche Produkte (Hardware und/oder Software), die im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, wird nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert, es sei denn der jeweilige Hersteller liefert sie von sich aus bereits mit. Die Form der Benutzerdokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Hersteller (Online, auf Datenträger gespeichert oder ausgedruckt).
2.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Hardware und die Datenträger mit der Software, Eigentum von nxtgen.DIGTIAL und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
3. Nutzungsrechte
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde folgende Nutzungsrechte an der von nxtgen.DIGTIAL gelieferten Software:
3.1 Dem Anwender wird das Recht eingeräumt, bestimmten natürlichen Personen Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgesehenen Anzahl von Named Usern zuzuweisen und die Software für den Anwender durch die Benutzer nutzen zu lassen. Ein Named User bezeichnet eine natürliche Person die vom Kunden auf unbeschränkte Zeit als Nutzer eines Produktes bestimmt wird und die mittels verschiedener Endgeräte auf eine Software zugreift bzw. diese verwendet.
3.2 Das Softwarenutzungsrecht gemäß § 3.1 bezieht sich nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten (z.B. Terminal Server) ist ggf. der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Der Kunde darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Kunde eine Lizenz für eine Einplatzversion erworben, dienen die Originaldatenträger als Sicherungskopie. Die Software muss in der von nxtgen.DIGTIAL bzw. dem jeweiligen Hersteller freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der der Kunde nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit nxtgen.DIGTIAL die Vornahme dieser Änderungen verweigert oder die Änderungen nur gegen Zahlung einer höheren Vergütung als einer angemessenen Vergütung anbietet. Evtl. Ansprüche des Kunden auf kostenfreie Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleiben von Vorstehendem unberührt.
3.4 Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Providing (ASP) darf nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch nxtgen.DIGTIAL erfolgen.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Software, die nxtgen.DIGTIAL auf einem Datenträger ausgeliefert hat, einschließlich ihrer Benutzerdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen Dritten weiterzuveräussern. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben.
Der Kunde hat dem neuen Nutzer eine Kopie dieser Vertragsbedingungen zu übergeben; der neue Nutzer hat gegenüber nxtgen.DIGTIAL die Nutzungsrechte gemäß § 3 sowie die Regelungen zum Programmschutz gemäß § 29 schriftlich anzuerkennen.
Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungsrechte auf den neuen Nutzer steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) der Kunde sämtliche bei ihm vorhandenen Installationen und Kopien löscht oder vernichtet, (ii) der Kunde dem neuen Nutzer den von nxtgen.DIGITAL ausgelieferten Datenträger mit der Software übergibt, (iii) der Kunde nxtgen.DIGITAL die Übertragung schriftlich anzeigt und (iv) sich der neue Nutzer bei nxtgen.DIGITAL bzw. über nxtgen.DIGITAL beim jeweiligen Hersteller als solcher registrieren lässt.
Nach Eintritt der Bedingung gemäß vorstehendem Absatz erwirbt der neue Nutzer die Nutzungsrechte nach diesem Vertrag und tritt damit an die Stelle des Kunden. Gleichzeitig erlöschen alle dem Kunden in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der Software.
Die Nutzungsrechte des Kunden an per Download erworbener Software sind nicht übertragbar.
3.6 Die gemäß § 3 genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er das Entgelt für die Überlassung der Software vollständig entrichtet hat.
4. Durchführung
4.1 Soweit zwischen den Vertragspartnern vereinbart, installiert nxtgen.DIGITAL Hardware und Software vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen.
Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Der Kunde wird die Installation gemäß § 11 abnehmen. nxtgen.DIGITAL empfiehlt, dass die Mitarbeiter des Kunden, die mit der gelieferten Soft- und/oder Hardware arbeiten sollen, von nxtgen.DIGITAL geschult werden.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, die Software und/oder Hardware in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter den gegebenen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt.
4.3 Der Kunde wird alle Leistungen von nxtgen.DIGITAL unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Das gilt auch für die Teile der Leistungen, die der Kunde nur gelegentlich einsetzt.
4.4 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
5. Vergütung, Zahlung
5.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Hardware-Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur so weit ausdrücklich vereinbart enthalten.
5.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von nxtgen.DIGITAL einen Listenpreis mit Wirkung für nxtgen.DIGITAL, kann nxtgen.DIGITAL die Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Der Kaufpreis wird nach Installation fällig, wenn nxtgen.DIGITAL diese durchführt, sonst mit Lieferung.
5.4 Im Übrigen gelten die Regelungen in § 28. III. Gemeinsame Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen
6.Durchführung
6.1 nxtgen.DIGITAL wird die Leistungen entsprechend der vereinbarten Aufgabenstellung erbringen.
6.2 Soweit es erforderlich ist, die ursprünglich vereinbarten Anforderungen oder nachträglich vereinbarte Anforderungen (siehe § 8) zu detaillieren, tut nxtgen.DIGITAL dies mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu innerhalb von zwei (2) Wochen Stellung nehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Detailkonzept als genehmigt. Das genehmigte Detailkonzept ersetzt die bisherige Aufgabenstellung und ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. nxtgen.DIGITAL wird das Detailkonzept im Laufe seiner Umsetzung bei Bedarf in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
Der Aufwand von nxtgen.DIGITAL für die in § 6.2 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
7.Unterstützung durch den Kunden
7.1 Der Kunde wird nxtgen.DIGITAL bei der Durchführung der von nxtgen.DIGITAL geschuldeten Leistungen unterstützen, soweit dies für die Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. Der Kunde wird nxtgen.DIGITAL hierbei im notwenigen Maß insbesondere
– Zugang zu eigenen Gebäuden und technischen Einrichtungen;
– Arbeitsplätze und Arbeitsmittel;
– Entwicklungs- sowie Testumgebungen mit ausreichenden Systemzeiten;
– Informationen und Unterlagen; sowie
– Mitarbeiter zur Durchführung der von nxtgen.DIGITAL geschuldeten Leistungen
zur Verfügung stellen.
7.2 Sofern der Kunde die erforderliche Unterstützung nicht leistet, hat nxtgen.DIGITAL hieraus resultierende Folgen, insbesondere Verzögerungen, nicht zu vertreten.
8. Änderung der Aufgabenstellung
8.1 Änderungen (einschl. Ergänzungen) der vereinbarten Aufgabenstellung und aller Vereinbarungen, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach dem in diesem § 8 geregelten Verfahren behandelt.
8.2 Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Kunden als auch von nxtgen.DIGITAL ausgehen. Will der Kunde die Aufgabenstellung ändern, ist nxtgen.DIGITAL zur Zustimmung verpflichtet, soweit es für nxtgen.DIGITAL zumutbar ist. Jeder Änderungswunsch ist dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.
8.3 nxtgen.DIGITAL untersucht die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich dar.
Hierbei wird nxtgen.DIGITAL insb. Folgendes ausführen:
– Beschreibung der Änderung und ihrer Auswirkung auf andere Vertragsdokumente,
– Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
8.4 Der Aufwand von nxtgen.DIGITAL für die in § 8.3 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
8.5 Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen auswirkt, kann jeder Vertragspartner eine angemessene Anpassung der getroffenen Vereinbarungen verlangen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen.
8.6 Auf der Grundlage der Informationen gemäß § 8.3 wird der Kunde nxtgen.DIGITAL innerhalb von zwei (2) Wochen verbindlich mitteilen, ob er die Durchführung der Änderung wünscht oder den Vertrag unverändert fortführen möchte. Äußert sich der Kunde binnen dieser Frist nicht, so gilt die Änderung als abgelehnt.
9. Nutzungsrechte
9.1 Soweit Urheberrechte an den von nxtgen.DIGITAL erstellten Arbeitsergebnissen entstehen, räumt nxtgen.DIGITAL dem Kunden das Recht ein, die betreffenden Arbeitsergebnisse umfassend für eigene Anwendungszwecke zu nutzen.
9.2 Für die Nutzungsrechte an von nxtgen.DIGITAL überlassener Standardsoftware gilt allein Abschnitt II, insb. § 3 Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
10. Lieferung von Programmen
10.1 nxtgen.DIGITAL liefert Programme, die auf Wunsch des Kunden durch nxtgen.DIGITAL modifiziert oder erstellt wurden, in dem jeweils vereinbarten Format (Objektcode oder Quellcode). Soweit kein Format vereinbart ist, liefert nxtgen.DIGITAL im Objektcode.
Eine Benutzerdokumentation zu diesen Programmen wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
10.2 Standardbausteine, die nxtgen digital in die Programme einbringt, liefert nxtgen.DIGITAL als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation.
11. Abnahme
11.1 Der Kunde wird die Leistungen von nxtgen.DIGITAL überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei (2) Wochen. Bei Vertragsgemäßheit wird der Kunde nach Ablauf der Prüffrist die Abnahme erklären. Die Leistungen gelten als abgenommen, sobald deren Nutzbarkeit nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer einer Frist von zwei (2) weiteren Wochen nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist. nxtgen.DIGITAL ist bereit, den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.
Der Kunde kann und soll Testfälle dafür unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche stellen.
11.2 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
12. Ergänzende Bedingungen für Softwaremiete
12.1 nxtgen.DIGITAL übernimmt gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen für die Softwaremiete (im Folgenden „Mietbedingungen“ genannt) die Wartung und Pflege der vom Vertragspartner von nxtgen.DIGITAL genutzten Software-Programme, Zusatzpakete oder sonstigen Ergänzungen der Software-Programme (im Folgenden zusammen „Software“ genannt) von nxtgen.DIGITAL oder des jeweiligen Software-Anbieters, insbesondere der Firma Sage Software GmbH, Franklinstraße 61–63, 60439 Frankfurt am Main.
12.2 nxtgen.DIGITAL räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die lizensierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß den nachfolgenden Mietbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei nxtgen.DIGITAL oder des jeweiligen Software-Anbieters und deren Lizenzgeber. Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
12.3 Der von nxtgen.DIGITAL zu erbringende Leistungsumfang richtet sich nach den Bestimmungen der Mietbedingungen, wenn nicht etwas anderes in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) vereinbart ist.
13. Leistungsumfang
13.1 Bei der Wartung und Pflege der Software ist nxtgen.DIGITAL zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten Leistungen verpflichtet, welche von der Pauschalvergütung gemäß § 15 abgedeckt sind (im Folgenden „Pauschalleistungen“ genannt): Zur-Verfügung-Stellung der vom Hersteller der jeweiligen Software bereitgestellten SoftwareUpdates nach Freigabe durch den Hersteller durch die Bereitstellung der Programmversion auf einem Datenträger oder auf andere Weise (z.B. zum Download). Zur-Verfügung-Stellung von Software-Upgrades des Herstellers der jeweiligen Software, wobei Software-Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der jeweiligen Software ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten; der Name der Software bleibt bei Software-Upgrades regelmäßig unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer der Software. Bezug von Software-Upgrades zu den vom jeweiligen Hersteller angebotenen Konditionen.
13.2 Nicht im Vertrag enthalten und nicht durch die vereinbarte Pauschalvergütung gemäß § 15 abgedeckt sind sämtliche Leistungen, die nicht zu den Pauschalleistungen gemäß § 13.1 zählen, d.h. insbesondere nachfolgende
Leistungen:
– Beratung und/oder Schulung von Mitarbeitern des Kunden am Installationsort der jeweiligen Software;
– Behebung von Fehlern vor Ort am Installationsort der jeweiligen Software, wenn und soweit solche Fehler aus einer nicht sachgerechten Nutzung der Software oder Anwenderfehlern resultieren, sowie Leistungen zur Behebung von Folgeschäden ungeachtet ihrer Ursache;
– Pflege-, Wartungs- und Beratungsleistungen für individuell auf Wunsch des Kunden entwickelte Programmbestandteile oder –Module der Software;
– Bereitstellung von Updates oder –Upgrades für Betriebssysteme oder Datenbanken;
– Telefonische Unterstützung bei der Bearbeitung von inhaltlichen Fragen zu der Software und zu Fragen der eingesetzten Datenbanken;
– Formularanpassungen;
– Installation von Software-Updates oder -Upgrades auf Servern und/oder Clients beim Kunden;
– Unterstützung in Installationsfragen zur Software;
– Beheben von Datenproblemen;
– Anpassungen von Schnittstellen zu und von Fremdprogrammen;
– Anfahrtskosten jeglicher Art;
– Versandkosten;
– Zusatz- und Erweiterungsprogramme zur Software;
– Individuell zu erstellende Programme sowie deren Pflege;
– Hardware und Hardwareteile;
– Hardwareerweiterungen;
– Fehlerdiagnose- und -Beseitigung an der Hardware;
– Beseitigung von Folgeschäden ungeachtet der Verursachung;
– Betreuung von Produkten, die von Dritten geliefert wurden, wenn sie nicht ausdrücklich in Textform in diesen Vertrag einbezogen, sind.
14. Mitwirkungspflichten des Kunden: Umfang der Leistungspflicht
14.1 Der Kunde erbringt die zur Erfüllung der Pauschalleistungen durch nxtgen.DIGITAL erforderlichen Mitwirkungsleistungen und unterstützt nxtgen.DIGITAL bei der Leistungserbringung für nxtgen.DIGITAL kostenfrei. Der Kunde stellt die freie
Zugänglichkeit zu der Software und der betroffenen Hardware / seinen Systemen während der üblichen Geschäftszeiten sicher.
14.2 Der Kunde ist allein für eine kontinuierliche und voll umfängliche Datensicherung nach dem Stand der Technik verantwortlich, so dass, z.B. bei Datenproblemen, jederzeit eine funktionsfähige Datensicherung auf den Computer übertragen wer- den kann. Software oder Systeme, die von einem Dritten und nicht von nxtgen.DIGITAL geliefert wurden, unterfallen nur dann der vorliegenden Vereinbarung, wenn sie ausdrücklich in Textform (z.B. schriftlich, per Fax oder E-Mail) einbezogen wurden
14.3 Eine Erweiterung der Software oder der zugehörigen Hardware bedingt regelmäßig eine Erhöhung der Pauschalvergütung gemäß § 15. Es wird vereinbart, dass nxtgen.DIGITAL mit Lieferung derartiger Erweiterungen zugleich ein Angebot zur Erweiterung des Vertrages über Wartung und Pflege der Software übergibt. nxtgen.DIGITAL entscheidet stets selbst über die Art und Form der Leistungserbringung. Im Zweifelsfalle ist es nxtgen.DIGITAL ausdrücklich gestattet, externe Spezialisten auf eigene Kosten hinzuzuziehen. Eingriffe des Kunden oder Dritter in die übergebene Konfiguration sind generell ausgeschlossen. Software-, Betriebssystem-, Daten- oder Hardwarefehler, die daraus entstehen, sind nicht durch diesen Vertrag abgedeckt. Die Behebung solcher Fehler ist aus diesem Grund zusätzlich kostenpflichtig.
15. Vergütung
15.1 Die Vergütung der Pauschalleistungen nach diesem Vertrag (die „Pauschalvergütung“) rein netto nach Rechnungsstellung durch nxtgen.DIGITAL. Die Rechnungsstellung über die Pauschalvergütung erfolgt für je zwölf (12) Monate im Voraus. Unbeschadet weiterergehender Rechte ist nxtgen.DIGITAL zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Pauschalvergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
15.2 Die Höhe der Pauschalvergütung richtet sich nach Art und Umfang der betroffenen Software und wird nach den im jeweiligen Angebot/Auftrag angegebenen Sätzen berechnet. Im Fall einer Erweiterung oder Änderung der Software wird die Pauschalvergütung entsprechend angepasst.
15.3 Werden von nxtgen.DIGITAL über die Pauschalleistungen gemäß § 13.1. hinaus Leistungen erbracht, etwa Beratungs oder Schulungsleistungen, Anpassung von Formularen oder Listen, die von der Software vorgegeben werden, Umprogrammierungen oder andere Änderungen an der Software, werden solche Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand im Viertelstunden-Takt (je erbrachte Viertelstunde) abgerechnet. Der Preis ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von nxtgen.DIGITAL.
15.4 Erweitert der Kunde die Anzahl der Clients, welche für die Software nutzungsberechtigt sind, erweitert sich im gleichen Umfang automatisch der Umfang der von dem Kunden bezogenen und von nxtgen.DIGITAL zu erbringenden Pflege- und Wartungsleistungen. nxtgen.DIGITAL ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Pauschalvergütung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von nxtgen.DIGITAL ab dem Zeitpunkt, ab welchem der zusätzliche Client genutzt wird, in Rechnung zu stellen
15.5 nxtgen.DIGITAL ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr die Pauschalvergütung zu erhöhen. nxtgen.DIGITAL darf eine solche Preiserhöhung jedoch erstmals nach Ablauf des ersten Vertragsjahres vornehmen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 10 %, kann der Kunde innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
16. Vertragsdauer
16.1 Soweit nicht eine feste Laufzeit für die Softwaremiete vereinbart ist, wird diese von nxtgen.DIGITAL zunächst für ein (1) Jahr erbracht. Sie verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf vom Kunden oder von nxtgen.DIGITAL gekündigt wird.
16.2 Die im Rahmen der Softwaremiete vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme und die jeweils vorhergehende Standardversion. Sie enden für die vorhergehende Standardversion frühestens sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Standardversion.
16.3 Etwaige Gewährleistungspflichten von nxtgen.DIGITAL bleiben von den Regelungen zur Softwaremiete unberührt.
17. Ergänzende Bedingungen für die Pflege von Software
17.1 Soweit die Softwarepflege vereinbart ist, erbringt nxtgen.DIGITAL die hierzu im Vertrag aufgeführten Leistungen.
17.2 Soweit nicht eine feste Laufzeit für die Softwarepflege vereinbart ist, wird diese von nxtgen.DIGITAL zunächst für ein
(1) Jahr erbracht. Sie verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs
(6) Monaten vor Ablauf vom Kunden oder von nxtgen.DIGITAL gekündigt wird.
17.3 Die im Rahmen der Softwarepflege vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme und die jeweils vorhergehende Standardversion. Sie enden für die vorhergehende Standardversion frühestens sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Standardversion.
17.4 Etwaige Gewährleistungspflichten von nxtgen.DIGITAL bleiben von den Regelungen zur Softwarepflege unberührt.
18. Fehlerbeseitigung
Soweit Fehlerbeseitigung als Pflegeleistung vereinbart worden ist, gilt:
18.1 Fehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die betreffende Software gemäß den Vereinbarungen der Vertragspartner haben soll oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben muss.
18.2 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gilt § 33 entsprechend.
19. Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
Ist im Rahmen der Softwarepflege die Lieferung von weiterentwickelten Versionen der Software vereinbart, gelten folgende Regelungen:
19.1 nxtgen.DIGITAL wird dem Kunden weiterentwickelte Standardversionen (Updates und Upgrades) einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentationen entsprechend § 2.3 nach deren Freigabe durch nxtgen.DIGITAL zur Verfügung stellen. Das gilt nicht für Erweiterungen oder neue Versionen, die nxtgen.DIGITAL in der Preisliste von nxtgen.DIGITAL als neue Programme gesondert anbietet; insbesondere wird nxtgen.DIGITAL solche Versionen gesondert anbieten, die aufgrund einer Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen oder Funktionen einen Technologiesprung beinhalten.
Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
19.2 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, auf der er die zu wartenden Programme betreibt, insb. deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu wartenden Programme in ihrer jeweiligen Version erfordern. nxtgen.DIGITAL wird den Kunden jeweils frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die erforderlich ist. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem nxtgen.DIGITAL die Programme für diesen freigegeben hat. Der Kunde wird nxtgen.DIGITAL vorab informieren, wenn der Kunde eine neue Version der benötigten Systemsoftware installieren will.
19.3 nxtgen.DIGITAL verpflichtet sich, eine weiterentwickelte Version der zu wartenden Programme zu liefern, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.
Diese Pflicht besteht jedoch nur im Hinblick auf in Deutschland geltende Gesetze und Regelungen.
20. Pflege von kundenspezifischer Programmierung
20.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, ist nxtgen.DIGITAL auch ohne gesonderte Pflegevereinbarung bereit, die von nxtgen.DIGITAL erstellten Modifikationen, Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu warten.
20.2 Wenn für die kundenspezifische Programmierung Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Die Pflege der kundenspezifischen Programmierung beinhaltet die Übertragung der Programmierung in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von kundenspezifischen Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme.
21. Vergütung für Softwarepflege
21.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Vergütung für die Softwarepflege vom Kunden für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen.
21.2 nxtgen.DIGITAL ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr die Vergütung für die Softwarepflege zu erhöhen. nxtgen.DIGITAL darf eine solche Preiserhöhung jedoch erstmals nach Ablauf des ersten Pflegejahres vornehmen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 10 %, kann der Kunde innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Pflegevereinbarung zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
22. Ergänzende Bedingungen für Schulungen
Auf Wunsch den Kunden führt nxtgen.DIGITAL generelle oder kundenspezifische Schulungen durch. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
23. Anmeldung
Die Anmeldung zu den Schulungen kann nur per Fax oder E-Mail oder über das Internet erfolgen. nxtgen.DIGITAL wird die Anmeldung schriftlich bestätigen. Bei kundenspezifischen Schulungen gilt der Auftrag des Kunden als Anmeldung.
24. Vergütung, Zahlung
24.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Schulungen je Teilnehmer. Die Gebühren werden mit der Anmeldebestätigung durch nxtgen.DIGITAL fällig.
24.2 Sind Schulungen beauftragt, kann nxtgen.DIGITAL bei nicht fristgerechtem Eingang der Zahlung den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen bzw. die Durchführung der kundenspezifischen Schulung absagen.
25. Stornierung
25.1 Der Kunde kann für jeden Teilnehmer einer Schulung bis spätestens vierzehn (14) Kalendertage vor Beginn der Schulung die Teilnahme stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann nxtgen.DIGITAL 50 % der auf den Teilnehmer entfallenden Teilnahmegebühr in Rechnung stellen; erfolgt eine Stornierung erst einen (1) Arbeitstag vor Beginn der Schulung oder später, kann nxtgen.DIGITAL die Gebühr voll berechnen. Dies gilt auch bei Nichterscheinen eines Teilnehmers, sofern der absagende Teilnehmer oder der Kunde keinen Ersatzteilnehmer stellt.
Bei kundenspezifischen Schulungen gilt zusätzlich: Der Kunde kann nur bis spätestens einen (1) Monat vor Beginn der Schulungen die Durchführung insgesamt stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann nxtgen.DIGITAL 50 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen, es sei denn, der Termin für die Schulung wird einvernehmlich verschoben. Erfolgt eine Stornierung erst drei (3) Arbeitstage vor Beginn, kann nxtgen.DIGITAL die Gebühr voll berechnen, es sei denn, der Termin für die Schulung wird einvernehmlich verschoben. nxtgen.DIGITAL wird eine Verschiebung nicht unbillig verweigern.
25.2 nxtgen.DIGTIALl behält sich vor, eine Veranstaltung jederzeit abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder organisatorische bzw. technische Gründe dies gebieten, insbesondere wenn der Referent erkrankt ist.
25.3 nxtgen.DIGTIAL kann Referenten austauschen. In diesem Fall ist der Kunde weder zum Rücktritt von der Schulung noch zur Minderung der Teilnehmergebühr berechtigt.
26. Rechte an Unterlagen
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich nxtgen.DIGTIAL alle Rechte an innerhalb der Schulungen von nxtgen.DIGTIAL übergebenen Unterlagen von nxtgen.DIGTIAL vor. Der Kunde darf diese weder vervielfältigen, bearbeiten, noch Dritten übermitteln oder sonst wie zugänglich machen.
VIII. Allgemeine Bedingungen
27. Vorbehalt der Selbstbelieferung
Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
28. Vergütung, Zahlungen
28.1 Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig.
28.2 Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von nxtgen.DIGTIAL nach Aufwand vergütet. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von nxtgen.DIGTIAL, sofern nichts anderes vereinbart ist. nxtgen.DIGTIAL kann monatlich abrechnen.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
28.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.
28.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
28.5 Das Recht des Kunden zur Nutzung der von nxtgen digital gelieferten Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
28.6 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens nxtgen.DIGTIAL zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von nxtgen.DIGTIAL anerkannt worden sind.
29. Pflichten des Kunden zum Programmschutz
29.1 Der Kunde erkennt an, dass die von nxtgen.DIGTIAL gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von nxtgen.DIGTIAL bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
Falls nxtgen.DIGTIAL dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von nxtgen.DIGTIAL zugänglich machen. nxtgen.DIGTIAL darf die Zustimmung nicht entgegen
Treu und Glauben verweigern. nxtgen.DIGTIAL braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt.
29.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmnamen, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
29.3 Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen.
29.4 Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
30. Datensicherung
30.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich.
30.2 Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von nxtgen.DIGTIAL zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen
des Kunden führen, wird nxtgen.DIGTIAL den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen.
31. Fernbetreuung
31.1 Der Kunde wird nxtgen.DIGTIAL auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten.
31.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens nxtgen.DIGTIAL erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. nxtgen.DIGTIAL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
31.3 Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er nxtgen.DIGTIAL den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
32. Auftragsdatenverarbeitung
32.1 Soweit nxtgen.DIGTIAL im Rahmen der unter diesem Vertrag ausgeführten Leistungen (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden, und/oder (ii) diese personenbezogenen
Daten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der IT-Anlagen des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG).
32.2 nxtgen.DIGTIAL wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen des BDSG hinaus, hat der Kunde den nxtgen.DIGTIAL hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten. nxtgen.DIGTIAL wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn nxtgen.DIGTIAL der Ansicht ist, dass eine Weisung von dem Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
32.3 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts im Hinblick auf (i) die Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten, (ii) die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten gegenüber nxtgen.DIGTIAL sowie (iii) die von nxtgen.DIGTIAL gemäß Auftrag oder auf Weisung des Kunden vorgenommene Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten.
32.4 Der Kunde stellt nxtgen.DIGTIAL von allen Rechten und Ansprüchen frei, die Dritte gegen nxtgen.DIGTIAL wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 32.3 geltend machen. Der Kunde übernimmt ferner sämtliche Schäden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen sowie sonstige angemessenen Kosten (einschließlich Anwaltskosten), die nxtgen.DIGTIAL dadurch entstehen, dass ein Dritter (einschließlich staatlicher Behörden) rechtliche Schritte (gerichtlich oder außergerichtlich) gegen nxtgen.DIGTIAL wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 32.3 einleitet oder unternimmt.
Vorstehender Absatz gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzung der Pflichten aus § 32.3 nicht zu vertreten hat.
32.5 nxtgen.DIGTIAL wird nur solche Mitarbeiter einsetzen, die nxtgen.DIGTIAL vorab gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet hat.
32.6 nxtgen.DIGTIAL wird alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die für nxtgen.DIGTIAL anwendbaren Vorschriften des BDSG zu erfüllen, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen.
32.7 nxtgen.DIGTIAL teilt dem Kunden auf Anfrage die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten von nxtgen.DIGTIAL mit.
32.8 Sofern nxtgen.DIGTIAL für die Erfüllung der in § 32 dieses Vertrags genannten Aufgaben von nxtgen.DIGTIAL Dritte einsetzt, hat nxtgen.DIGTIAL sicherzustellen, dass alle in § 32 genannten Pflichten von nxtgen.DIGTIAL auch von diesen Dritten eingehalten werden.
32.9 nxtgen.DIGTIAL wird alle personenbezogenen Daten, die nxtgen.DIGTIAL im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zur Kenntnis erlangt, vertraulich behandeln und sicher verwahren. nxtgen.DIGTIAL darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben, außer der Kunde hat zuvor ausdrücklich zugestimmt.
32.10 nxtgen.DIGTIAL wird den Kunden auf sein schriftliches Verlangen hin bei der Wahrung der Rechte der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung, Auskunftserteilung sowie die Berichtigung, Sperrung oder Löschung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Möglichkeiten von nxtgen.DIGTIAL unterstützen. Der Kunde hat den nxtgen.DIGTIAL hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten.
32.11 Der Kunde kann sich nach vorheriger Abstimmung mit nxtgen.DIGTIAL zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten von nxtgen.DIGTIAL von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen, vorausgesetzt das erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten von nxtgen.DIGTIAL und ohne Störung des Betriebsablaufs von nxtgen.DIGTIAL. nxtgen.DIGTIAL verpflichtet sich, dem Kunden auf schriftliche Anforderung innerhalb angemessener Frist die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Kontrolle der Pflichten von nxtgen.DIGTIAL nach § 32 erforderlich sind.
33. Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
33.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Leistungen von nxtgen.DIGTIAL Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von nxtgen.DIGTIAL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen nxtgen.DIGTIAL ist, dass der betreffende Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Der Kunde hat nxtgen.DIGTIAL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. bei einem mangelhaften Programm auf Wunsch von nxtgen.DIGTIAL das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die nxtgen.DIGTIAL bereitstellt, einzuspielen.
33.2 nxtgen.DIGTIAL erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist. nxtgen.DIGTIAL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen. nxtgen.DIGTIAL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem nxtgen.DIGTIAL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. nxtgen.DIGTIAL wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für nxtgen.DIGTIAL zumutbar ist. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, braucht nxtgen.DIGTIAL das nur zu tun, soweit nxtgen.DIGTIAL dazu technisch in der Lage ist und das nxtgen.DIGTIAL zu finanziell akzeptablen Konditionen möglich ist. nxtgen.DIGTIAL wird aber Korrekturmaßnahmen, die beim Vorlieferanten bereits vorhanden sind, bereitstellen.
33.3 Alle Ansprüche gegen nxtgen.DIGTIAL erlöschen für solche Produkte oder Leistungen von nxtgen.DIGTIAL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
33.4 nxtgen.DIGTIAL kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit nxtgen.DIGTIAL aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. Dies gilt nicht, soweit nxtgen.DIGTIAL aufgrund einer Pflegevereinbarung mit dem Kunden ohnehin hätte tätig werden müssen.
33.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf (12) Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs oder die Auslieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege führen nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
34. Haftung
34.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen nxtgen.DIGTIAL (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), gleich aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelverträgen entstehen und die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht).
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von nxtgen.DIGTIAL gedeckt sind, vorausgesetzt der Versicherer hat an nxtgen.DIGTIAL gezahlt. nxtgen.DIGTIAL verpflichtet sich, die bei Abschluss dieses Vertrags bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
34.2 Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
35. Geheimhaltung
35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder weiterzugeben, auf sonstige Art zu verwerten noch Dritte darüber in Kenntnis zu setzen.
35.2 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die
(a) ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) sind,
(b) die als „vertraulich“ und/oder als „Eigentum/ … gehörend“ gekennzeichnet sind oder
(c) die der Geber – im Falle mündlicher Information – bei der Mitteilung als vertraulich oder als ihm gehörend bezeichnet oder die er innerhalb von zehn (10) Tagen nach Mitteilung schriftlich so bezeichnet.
35.3 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem vertrauliche Informationen nicht mehr vertraulich sind, hat der Empfänger vertrauliche Information vertraulich zu halten und sie Dritten nicht mitzuteilen. Er muss sie mit derselben Sorgfalt schützen, wie er normalerweise seine eigenen vertraulichen und ihm gehörenden Informationen behandelt, in keinem Fall aber in weniger als in angemessener Weise.
35.4 Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weiterzugeben, die diese zur Durchführung dieses Vertrags bzw. des jeweiligen Einzelauftrags benötigen, und steht dafür ein, dass diese Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Weitergabe entsprechend den Bedingungen dieses Vertrags zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
35.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben alle vertraulichen Informationen in der alleinigen Verfügungsgewalt des Gebers und dürfen vom Empfänger nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, die vom Geber beabsichtigt oder von den Vertragspartnern vereinbart sind. Alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien davon und alle Dokumente, Berichte, Arbeitspapiere oder andere Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten, sind zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte an den Geber zurückzugeben oder zu vernichten: nämlich, wenn der Geber das verlangt, wenn der betreffende Einzelauftrag endet oder wenn dieser Vertrag endet. Der Empfänger wird schriftlich bestätigen, dass er diese Pflichten erfüllt hat.
35.6 Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten bestehen nicht bezüglich solcher vertraulichen Informationen,
(a) die der Empfänger zum Zeitpunkt des Empfangs nachweislich bereits kennt oder
(b) die ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden oder
(c) die der Empfänger von einem Dritten ohne weitere Geheimhaltungsverpflichtung und ohne Verletzung dieses § 35 erhält oder
(d) die der Empfänger unabhängig entwickelt oder
(e) die der Empfänger aufgrund Gesetzes bekannt geben muss. Voraussetzung ist, dass der Empfänger den Geber unverzüglich darüber informiert, so dass der Geber gerichtliche oder sonstige angemessene Schutzmaßnahmen treffen kann. Der Empfänger wird nur solche Teile der Vertraulichen Information weitergeben, die er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung weitergeben muss. Er wird sich intensiv bemühen, die Weitergabe durch gerichtliche oder andere Maßnahmen zu vermeiden.
35.7 Die Beendigung dieses Vertrags beendet nicht die Geheimhaltungspflichten des Empfängers; diese Verpflichtungen bleiben darüber hinaus noch drei (3) Jahre in Kraft
36. Schlussbestimmung
36.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
36.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von nxtgen.DIGTIAL.
36.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2025
nxtgen.DIGTIAL GmbH
Rottweiler Str. 56
78713 Schramberg


