allgemeine geschäftsbedingungen

AGB

Unsere AGBs

Unter folgenden Links finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen und Geschäftseinheiten der Bauknecht Softfolio Gruppe. Diese kommen zur Anwendung, soweit sie explizit in einen Vertragsschluss einbezogen wurden oder in anderen Bedingungen (ergänzend) auf sie verwiesen wurde:

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 03/2025

1. Allgemeines

  • 1 Geltungsbereich / AGB des Kunden / Änderungen dieser Vertragsbedingungen

1.1 Die folgenden Vertragsbedingungen gelten für jeden Vertrag, der zwischen dem Kunden und der Softfolio.ecm GmbH (im Folgenden „softfolio.ecm“ genannt) geschlossen wird.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden,

selbst bei Kenntnis von softfolio.ecm, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, softfolio.ecm hat derartige Allgemeine

Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

1.3 softfolio.ecm behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei

denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. softfolio.ecm wird den Kunden über Änderungen der Vertragsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der Änderungen der Vertragsbedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Vertragsbedingungen als vom Kunden angenommen. softfolio.ecm wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

  1. Bedingungen für die Lieferung von Standardsoftware und Hardware
  • 2 Gegenstand der Lieferungen

2.1 Die Eigenschaften der Hardware und/oder der Software ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Für solche Produkte, die im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, leistet softfolio.ecm nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die

für den softfolio.ecm bekannten Einsatz der Produkte beim Kunden wesentlich sind. Im Übrigen steht softfolio.ecm für

Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für die Freiheit von sonstigen Mängeln

nicht ein.

Gesetzliche Vorschriften oder für den Kunden ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

2.2 Alle Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert.

softfolio.ecm ist verpflichtet, soweit in den von softfolio.ecm hergestellten Programmen Schnittstellen zu nicht von

softfolio.ecm hergestellten Programmen bestehen, dem Kunden die erforderlichen Informationen über die

Schnittstellen gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf

diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben. Anpassungen der Schnittstellen in

den von softfolio.ecm hergestellten Programmen können von den Vertragspartnern jederzeit gesondert vereinbart werden.

2.3 Die Benutzerdokumentation für die Software wird in elektronischer Form auf Datenträger geliefert. Die Benutzerdokumentation für solche Produkte (Hardware und/oder Software), die im Vertrag als Produkte von

Vorlieferanten gekennzeichnet sind, wird nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert, es sei denn

der jeweilige Hersteller liefert sie von sich aus bereits mit. Die Form der Benutzerdokumentation richtet sich

nach dem jeweiligen Hersteller (Online, auf Datenträger gespeichert oder ausgedruckt).

2.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Hardware und die Datenträger mit der Software,

Eigentum von softfolio.ecm und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

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  • 3 Nutzungsrechte

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde folgende Nutzungsrechte an der von softfolio.ecm gelieferten Software:

3.1 Dem Anwender wird das Recht eingeräumt, bestimmten natürlichen Personen Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgesehenen Anzahl von Named Usern zuzuweisen und die Software

für den Anwender durch die Benutzer nutzen zu lassen. Ein Named User bezeichnet eine natürliche Person

die vom Kunden auf unbeschränkte Zeit als Nutzer eines Produktes bestimmt wird und die mittels verschiedener Endgeräte auf eine Software zugreift bzw. diese verwendet.

3.2 Das Softwarenutzungsrecht gemäß § 3.1 bezieht sich nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung

dieser Software an mehreren Standorten (z.B. Terminal Server) ist ggf. der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Der Kunde darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter

berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Kunde eine Lizenz für eine Einplatzversion erworben, dienen die Originaldatenträger als Sicherungskopie. Die Software muss in der von softfolio.ecm bzw. dem

jeweiligen Hersteller freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.

3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der der Kunde nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen

oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies

gilt nicht, soweit softfolio.ecm die Vornahme dieser Änderungen verweigert oder die Änderungen nur gegen Zahlung einer höheren Vergütung als einer angemessenen Vergütung anbietet. Evtl. Ansprüche des Kunden auf

kostenfreie Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleiben von Vorstehendem unberührt.

3.4 Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Providing (ASP) darf nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch

softfolio.ecm erfolgen.

3.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Software, die softfolio.ecm auf einem Datenträger ausgeliefert hat, einschließlich

ihrer Benutzerdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen Dritten weiterzuveräussern. Diese Berechtigung erstreckt

sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben.

Der Kunde hat dem neuen Nutzer eine Kopie dieser Vertragsbedingungen zu übergeben; der neue Nutzer

hat gegenüber softfolio.ecm die Nutzungsrechte gemäß § 3 sowie die Regelungen zum Programmschutz gemäß

  • 29 schriftlich anzuerkennen.

Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungsrechte auf den neuen Nutzer steht unter der aufschiebenden

Bedingung, dass (i) der Kunde sämtliche bei ihm vorhandenen Installationen und Kopien löscht oder vernichtet, (ii) der Kunde dem neuen Nutzer den von softfolio.ecm ausgelieferten Datenträger mit der Software übergibt,

(iii) der Kunde softfolio.ecm die Übertragung schriftlich anzeigt und (iv) sich der neue Nutzer bei softfolio.ecm bzw.

über softfolio.ecm beim jeweiligen Hersteller als solcher registrieren lässt.

Nach Eintritt der Bedingung gemäß vorstehendem Absatz erwirbt der neue Nutzer die Nutzungsrechte nach

diesem Vertrag und tritt damit an die Stelle des Kunden. Gleichzeitig erlöschen alle dem Kunden in diesem

Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der Software.

Die Nutzungsrechte des Kunden an per Download erworbener Software sind nicht übertragbar.

3.6 Die gemäß § 3 genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung erteilt,

dass er das Entgelt für die Überlassung der Software vollständig entrichtet hat.

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  • 4 Durchführung

4.1 Soweit zwischen den Vertragspartnern vereinbart, installiert softfolio.ecm Hardware und Software vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen.

Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur

Verfügung steht. Der Kunde wird die Installation gemäß § 11 abnehmen.

softfolio.ecm empfiehlt, dass die Mitarbeiter des Kunden, die mit der gelieferten Soft- und/oder Hardware arbeiten

sollen, von softfolio.ecm geschult werden.

4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, die Software und/oder Hardware in Betrieb zu

nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter den gegebenen Einsatzbedingungen überprüft, bevor

er sie produktiv einsetzt.

4.3 Der Kunde wird alle Leistungen von softfolio.ecm unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Das gilt auch für die Teile der Leistungen, die der Kunde nur

gelegentlich einsetzt.

4.4 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes

vereinbart wird.

  • 5 Vergütung, Zahlung

5.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Hardware-Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker,

Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur so weit ausdrücklich vereinbart enthalten.

5.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von softfolio.ecm einen Listenpreis mit Wirkung für softfolio.ecm, kann softfolio.ecm die

Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann

der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Der Kaufpreis wird nach Installation fällig, wenn softfolio.ecm diese durchführt, sonst mit Lieferung.

5.4 Im Übrigen gelten die Regelungen in § 28.

III. Gemeinsame Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen

  • 6 Durchführung

6.1 softfolio.ecm wird die Leistungen entsprechend der vereinbarten Aufgabenstellung erbringen.

6.2 Soweit es erforderlich ist, die ursprünglich vereinbarten Anforderungen oder nachträglich vereinbarte Anforderungen (siehe § 8) zu detaillieren, tut softfolio.ecm dies mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept

darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu innerhalb von zwei (2) Wochen

Stellung nehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Detailkonzept als genehmigt. Das genehmigte

Detailkonzept ersetzt die bisherige Aufgabenstellung und ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. softfolio.ecm wird das Detailkonzept im Laufe seiner Umsetzung bei Bedarf in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.

Der Aufwand von softfolio.ecm für die in § 6.2 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.

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  • 7 Unterstützung durch den Kunden

7.1 Der Kunde wird softfolio.ecm bei der Durchführung der von softfolio.ecm geschuldeten Leistungen unterstützen, soweit

dies für die Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. Der Kunde wird softfolio.ecm hierbei im notwenigen Maß

insbesondere

– Zugang zu eigenen Gebäuden und technischen Einrichtungen;

– Arbeitsplätze und Arbeitsmittel;

– Entwicklungs- sowie Testumgebungen mit ausreichenden Systemzeiten;

– Informationen und Unterlagen; sowie

– Mitarbeiter zur Durchführung der von softfolio.ecm geschuldeten Leistungen

zur Verfügung stellen.

7.2 Sofern der Kunde die erforderliche Unterstützung nicht leistet, hat softfolio.ecm hieraus resultierende Folgen, insbesondere Verzögerungen, nicht zu vertreten.

  • 8 Änderung der Aufgabenstellung

8.1 Änderungen (einschl. Ergänzungen) der vereinbarten Aufgabenstellung und aller Vereinbarungen, auf die sich

die Änderungen auswirken, werden nach dem in diesem § 8 geregelten Verfahren behandelt.

8.2 Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Kunden als auch von softfolio.ecm ausgehen. Will der Kunde die Aufgabenstellung ändern, ist softfolio.ecm zur Zustimmung verpflichtet, soweit es für softfolio.ecm zumutbar ist. Jeder Änderungswunsch ist dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.

8.3 softfolio.ecm untersucht die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich dar.

Hierbei wird softfolio.ecm insb. Folgendes ausführen:

– Beschreibung der Änderung und ihrer Auswirkung auf andere Vertragsdokumente,

– Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

8.4 Der Aufwand von softfolio.ecm für die in § 8.3 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.

8.5 Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen auswirkt, kann

jeder Vertragspartner eine angemessene Anpassung der getroffenen Vereinbarungen verlangen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen.

8.6 Auf der Grundlage der Informationen gemäß § 8.3 wird der Kunde softfolio.ecm innerhalb von zwei (2) Wochen

verbindlich mitteilen, ob er die Durchführung der Änderung wünscht oder den Vertrag unverändert fortführen

möchte. Äußert sich der Kunde binnen dieser Frist nicht, so gilt die Änderung als abgelehnt.

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  • 9 Nutzungsrechte

9.1 Soweit Urheberrechte an den von softfolio.ecm erstellten Arbeitsergebnissen entstehen, räumt softfolio.ecm dem Kunden das Recht ein, die betreffenden Arbeitsergebnisse umfassend für eigene Anwendungszwecke zu nutzen.

9.2 Für die Nutzungsrechte an von softfolio.ecm überlassener Standardsoftware gilt allein Abschnitt II, insb. § 3.

  1. Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
  • 10 Lieferung von Programmen

10.1 softfolio.ecm liefert Programme, die auf Wunsch des Kunden durch softfolio.ecm modifiziert oder erstellt wurden, in

dem jeweils vereinbarten Format (Objektcode oder Quellcode). Soweit kein Format vereinbart ist, liefert softfolio.ecm im Objektcode.

Eine Benutzerdokumentation zu diesen Programmen wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

10.2 Standardbausteine, die softfolio.ecm in die Programme einbringt, liefert softfolio.ecm als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation.

  • 11 Abnahme

11.1 Der Kunde wird die Leistungen von softfolio.ecm überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei (2) Wochen. Bei Vertragsgemäßheit wird der Kunde nach Ablauf der Prüffrist die Abnahme erklären. Die Leistungen gelten als abgenommen, sobald deren Nutzbarkeit nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer einer Frist von zwei (2) weiteren

Wochen nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist.

softfolio.ecm ist bereit, den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.

Der Kunde kann und soll Testfälle dafür unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche stellen.

11.2 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken

aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.

  1. Ergänzende Bedingungen für Softwaremiete
  • 12 Gegenstand

12.1 softfolio.ecm übernimmt gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen für die Softwaremiete (im Folgenden „Mietbedingungen“ genannt) die Wartung und Pflege der vom Vertragspartner von softfolio.ecm genutzten

Software-Programme, Zusatzpakete oder sonstigen Ergänzungen der Software-Programme (im Folgenden

zusammen „Software“ genannt) von softfolio.ecm oder des jeweiligen Software-Anbieters, insbesondere der Firma

Sage Software GmbH, Franklinstraße 61–63, 60439 Frankfurt am Main.

12.2 softfolio.ecm räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die lizensierte Software nebst Dokumentation

während der Vertragslaufzeit gemäß den nachfolgenden Mietbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei softfolio.ecm oder

des jeweiligen Software-Anbieters und deren Lizenzgeber. Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich im

Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

12.3 Der von softfolio.ecm zu erbringende Leistungsumfang richtet sich nach den Bestimmungen der Mietbedingungen,

wenn nicht etwas anderes in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) vereinbart ist.

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  • 13 Leistungsumfang

13.1 Bei der Wartung und Pflege der Software ist softfolio.ecm zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten Leistungen

verpflichtet, welche von der Pauschalvergütung gemäß § 15 abgedeckt sind (im Folgenden „Pauschalleistungen“ genannt): Zur-Verfügung-Stellung der vom Hersteller der jeweiligen Software bereitgestellten SoftwareUpdates nach Freigabe durch den Hersteller durch die Bereitstellung der Programmversion auf einem Datenträger oder auf andere Weise (z.B. zum Download). Zur-Verfügung-Stellung von Software-Upgrades des Herstellers der jeweiligen Software, wobei Software-Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der jeweiligen Software ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten; der Name der Software

bleibt bei Software-Upgrades regelmäßig unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer der Software. Bezug von Software-Upgrades zu den vom jeweiligen Hersteller angebotenen Konditionen.

13.2 Nicht im Vertrag enthalten und nicht durch die vereinbarte Pauschalvergütung gemäß § 15 abgedeckt sind

sämtliche Leistungen, die nicht zu den Pauschalleistungen gemäß § 13.1 zählen, d.h. insbesondere nachfolgende

Leistungen:

– Beratung und/oder Schulung von Mitarbeitern des Kunden am Installationsort der jeweiligen Software;

– Behebung von Fehlern vor Ort am Installationsort der jeweiligen Software, wenn und soweit solche Fehler

aus einer nicht sachgerechten Nutzung der Software oder Anwenderfehlern resultieren, sowie Leistungen

zur Behebung von Folgeschäden ungeachtet ihrer Ursache;

– Pflege-, Wartungs- und Beratungsleistungen für individuell auf Wunsch des Kunden entwickelte Programmbestandteile oder –Module der Software;

– Bereitstellung von Updates oder –Upgrades für Betriebssysteme oder Datenbanken;

– Telefonische Unterstützung bei der Bearbeitung von inhaltlichen Fragen zu der Software und zu Fragen

der eingesetzten Datenbanken;

– Formularanpassungen;

– Installation von Software-Updates oder -Upgrades auf Servern und/oder Clients beim Kunden;

– Unterstützung in Installationsfragen zur Software;

– Beheben von Datenproblemen;

– Anpassungen von Schnittstellen zu und von Fremdprogrammen;

– Anfahrtskosten jeglicher Art;

– Versandkosten;

– Zusatz- und Erweiterungsprogramme zur Software;

– Individuell zu erstellende Programme sowie deren Pflege;

– Hardware und Hardwareteile;

– Hardwareerweiterungen;

– Fehlerdiagnose- und -Beseitigung an der Hardware;

– Beseitigung von Folgeschäden ungeachtet der Verursachung;

– Betreuung von Produkten, die von Dritten geliefert wurden, wenn sie nicht ausdrücklich in Textform in diesen Vertrag einbezogen, sind.

  • 14 Mitwirkungspflichten des Kunden: Umfang der Leistungspflicht

14.1 Der Kunde erbringt die zur Erfüllung der Pauschalleistungen durch softfolio.ecm erforderlichen Mitwirkungsleistungen und unterstützt softfolio.ecm bei der Leistungserbringung für softfolio.ecm kostenfrei. Der Kunde stellt die freie

Zugänglichkeit zu der Software und der betroffenen Hardware / seinen Systemen während der üblichen Geschäftszeiten sicher.

14.2 Der Kunde ist allein für eine kontinuierliche und voll umfängliche Datensicherung nach dem Stand der Technik

verantwortlich, so dass, z.B. bei Datenproblemen, jederzeit eine funktionsfähige Datensicherung auf den

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Computer übertragen wer- den kann. Software oder Systeme, die von einem Dritten und nicht von softfolio.ecm

geliefert wurden, unterfallen nur dann der vorliegenden Vereinbarung, wenn sie ausdrücklich in Textform (z.B.

schriftlich, per Fax oder E-Mail) einbezogen wurden

14.3 Eine Erweiterung der Software oder der zugehörigen Hardware bedingt regelmäßig eine Erhöhung der Pauschalvergütung gemäß § 15. Es wird vereinbart, dass softfolio.ecm mit Lieferung derartiger Erweiterungen zugleich

ein Angebot zur Erweiterung des Vertrages über Wartung und Pflege der Software übergibt. softfolio.ecm entscheidet stets selbst über die Art und Form der Leistungserbringung. Im Zweifelsfalle ist es softfolio.ecm ausdrücklich

gestattet, externe Spezialisten auf eigene Kosten hinzuzuziehen. Eingriffe des Kunden oder Dritter in die übergebene Konfiguration sind generell ausgeschlossen. Software-, Betriebssystem-, Daten- oder Hardwarefehler,

die daraus entstehen, sind nicht durch diesen Vertrag abgedeckt. Die Behebung solcher Fehler ist aus diesem

Grund zusätzlich kostenpflichtig.

  • 15 Vergütung

15.1 Die Vergütung der Pauschalleistungen nach diesem Vertrag (die „Pauschalvergütung“) rein netto nach Rechnungsstellung durch softfolio.ecm. Die Rechnungsstellung über die Pauschalvergütung erfolgt für je zwölf (12) Monate im Voraus. Unbeschadet weiterergehender Rechte ist softfolio.ecm zur Erbringung der nach diesem Vertrag

geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Pauschalvergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

15.2 Die Höhe der Pauschalvergütung richtet sich nach Art und Umfang der betroffenen Software und wird nach

den im jeweiligen Angebot/Auftrag angegebenen Sätzen berechnet. Im Fall einer Erweiterung oder Änderung

der Software wird die Pauschalvergütung entsprechend angepasst.

15.3 Werden von softfolio.ecm über die Pauschalleistungen gemäß § 13.1. hinaus Leistungen erbracht, etwa Beratungs oder Schulungsleistungen, Anpassung von Formularen oder Listen, die von der Software vorgegeben werden,

Umprogrammierungen oder andere Änderungen an der Software, werden solche Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand im Viertelstunden-Takt (je erbrachte Viertelstunde) abgerechnet. Der Preis ergibt sich

aus der jeweils aktuellen Preisliste von softfolio.ecm.

15.4 Erweitert der Kunde die Anzahl der Clients, welche für die Software nutzungsberechtigt sind, erweitert sich im

gleichen Umfang automatisch der Umfang der von dem Kunden bezogenen und von softfolio.ecm zu erbringenden

Pflege- und Wartungsleistungen. softfolio.ecm ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von

Clients anfallende Pauschalvergütung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von softfolio.ecm ab dem Zeitpunkt, ab welchem der zusätzliche Client genutzt wird, in Rechnung zu stellen

15.5 softfolio.ecm ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr die Pauschalvergütung zu erhöhen. softfolio.ecm darf eine solche

Preiserhöhung jedoch erstmals nach Ablauf des ersten Vertragsjahres vornehmen. Beträgt die Erhöhung der

Vergütung mehr als 10 %, kann der Kunde innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung

die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten

soll.

  • 16 Vertragsdauer

16.1 Soweit nicht eine feste Laufzeit für die Softwaremiete vereinbart ist, wird diese von softfolio.ecm zunächst für ein

(1) Jahr erbracht. Sie verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs

(6) Monaten vor Ablauf vom Kunden oder von softfolio.ecm gekündigt wird.

16.2 Die im Rahmen der Softwaremiete vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die jeweils neueste freigegebene

Standardversion der Programme und die jeweils vorhergehende Standardversion. Sie enden für die vorhergehende Standardversion frühestens sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Standardversion.

16.3 Etwaige Gewährleistungspflichten von softfolio.ecm bleiben von den Regelungen zur Softwaremiete unberührt.

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  1. Ergänzende Bedingungen für die Pflege von Software
  • 17 Gegenstand

17.1 Soweit die Softwarepflege vereinbart ist, erbringt softfolio.ecm die hierzu im Vertrag aufgeführten Leistungen.

17.2 Soweit nicht eine feste Laufzeit für die Softwarepflege vereinbart ist, wird diese von softfolio.ecm zunächst für ein

(1) Jahr erbracht. Sie verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs

(6) Monaten vor Ablauf vom Kunden oder von softfolio.ecm gekündigt wird.

17.3 Die im Rahmen der Softwarepflege vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme und die jeweils vorhergehende Standardversion. Sie enden für die vorhergehende Standardversion frühestens sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Standardversion.

17.4 Etwaige Gewährleistungspflichten von softfolio.ecm bleiben von den Regelungen zur Softwarepflege unberührt.

  • 18 Fehlerbeseitigung

Soweit Fehlerbeseitigung als Pflegeleistung vereinbart worden ist, gilt:

18.1 Fehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die betreffende Software gemäß den

Vereinbarungen der Vertragspartner haben soll oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben muss.

18.2 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gilt § 33 entsprechend.

  • 19 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme

Ist im Rahmen der Softwarepflege die Lieferung von weiterentwickelten Versionen der Software vereinbart,

gelten folgende Regelungen:

19.1 softfolio.ecm wird dem Kunden weiterentwickelte Standardversionen (Updates und Upgrades) einschließlich der zu

diesen gehörenden Dokumentationen entsprechend § 2.3 nach deren Freigabe durch softfolio.ecm zur Verfügung

stellen. Das gilt nicht für Erweiterungen oder neue Versionen, die softfolio.ecm in der Preisliste von softfolio.ecm als neue

Programme gesondert anbietet; insbesondere wird softfolio.ecm solche Versionen gesondert anbieten, die aufgrund einer Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen oder Funktionen einen Technologiesprung beinhalten.

Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.

19.2 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, auf der er die zu wartenden Programme betreibt, insb.

deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu wartenden Programme in ihrer jeweiligen

Version erfordern. softfolio.ecm wird den Kunden jeweils frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische

Stand für die erforderlich ist. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem

softfolio die Programme für diesen freigegeben hat. Der Kunde wird softfolio.ecm vorab informieren, wenn der

Kunde eine neue Version der benötigten Systemsoftware installieren will.

19.3 softfolio.ecm verpflichtet sich, eine weiterentwickelte Version der zu wartenden Programme zu liefern, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.

Diese Pflicht besteht jedoch nur im Hinblick auf in Deutschland geltende Gesetze und Regelungen.

  • 20 Pflege von kundenspezifischer Programmierung

20.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, ist softfolio.ecm auch ohne gesonderte Pflegevereinbarung bereit, die von softfolio.ecm erstellten Modifikationen, Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu warten.

20.2 Wenn für die kundenspezifische Programmierung Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Die

Pflege der kundenspezifischen Programmierung beinhaltet die Übertragung der Programmierung in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von kundenspezifischen Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme.

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  • 21 Vergütung für Softwarepflege

21.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Vergütung für die Softwarepflege vom Kunden für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen.

21.2 softfolio.ecm ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr die Vergütung für die Softwarepflege zu erhöhen. softfolio.ecm

darf eine solche Preiserhöhung jedoch erstmals nach Ablauf des ersten Pflegejahres vornehmen. Beträgt die

Erhöhung der Vergütung mehr als 10 %, kann der Kunde innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Pflegevereinbarung zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an welchem die Erhöhung der

Gebühren in Kraft treten soll.

VII. Ergänzende Bedingungen für Schulungen

  • 22 Gegenstand

Auf Wunsch den Kunden führt softfolio.ecm generelle oder kundenspezifische Schulungen durch. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

  • 23 Anmeldung

Die Anmeldung zu den Schulungen kann nur per Fax oder E-Mail oder über das Internet erfolgen. softfolio.ecm wird

die Anmeldung schriftlich bestätigen. Bei kundenspezifischen Schulungen gilt der Auftrag des Kunden als Anmeldung.

  • 24 Vergütung, Zahlung

24.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Schulungen je Teilnehmer. Die Gebühren

werden mit der Anmeldebestätigung durch softfolio.ecm fällig.

24.2 Sind Schulungen beauftragt, kann softfolio.ecm bei nicht fristgerechtem Eingang der Zahlung den betreffenden

Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen bzw. die Durchführung der kundenspezifischen Schulung absagen.

  • 25 Stornierung

25.1 Der Kunde kann für jeden Teilnehmer einer Schulung bis spätestens vierzehn (14) Kalendertage vor Beginn

der Schulung die Teilnahme stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann softfolio.ecm 50 %

der auf den Teilnehmer entfallenden Teilnahmegebühr in Rechnung stellen; erfolgt eine Stornierung erst einen

(1) Arbeitstag vor Beginn der Schulung oder später, kann softfolio.ecm die Gebühr voll berechnen. Dies gilt auch bei

Nichterscheinen eines Teilnehmers, sofern der absagende Teilnehmer oder der Kunde keinen Ersatzteilnehmer

stellt.

Bei kundenspezifischen Schulungen gilt zusätzlich: Der Kunde kann nur bis spätestens einen (1) Monat vor

Beginn der Schulungen die Durchführung insgesamt stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann softfolio.ecm 50 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen, es sei denn, der Termin für die

Schulung wird einvernehmlich verschoben. Erfolgt eine Stornierung erst drei (3) Arbeitstage vor Beginn, kann

softfolio.ecm die Gebühr voll berechnen, es sei denn, der Termin für die Schulung wird einvernehmlich verschoben.

softfolio.ecm wird eine Verschiebung nicht unbillig verweigern.

25.2 softfolio.ecm behält sich vor, eine Veranstaltung jederzeit abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder organisatorische bzw. technische Gründe dies gebieten, insbesondere wenn der

Referent erkrankt ist.

25.3 softfolio.ecm kann Referenten austauschen. In diesem Fall ist der Kunde weder zum Rücktritt von der Schulung

noch zur Minderung der Teilnehmergebühr berechtigt.

  • 26 Rechte an Unterlagen

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich softfolio.ecm alle Rechte an innerhalb der Schulungen von

softfolio.ecm übergebenen Unterlagen von softfolio.ecm vor. Der Kunde darf diese weder vervielfältigen, bearbeiten,

noch Dritten übermitteln oder sonst wie zugänglich machen.

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VIII. Allgemeine Bedingungen

  • 27 Vorbehalt der Selbstbelieferung

Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

  • 28 Vergütung, Zahlungen

28.1 Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig.

28.2 Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von softfolio.ecm nach Aufwand vergütet.

Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils

gültigen Preisliste von softfolio.ecm, sofern nichts anderes vereinbart ist. softfolio.ecm kann monatlich abrechnen.

Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.

28.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.

28.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

28.5 Das Recht des Kunden zur Nutzung der von softfolio.ecm gelieferten Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

28.6 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens softfolio.ecm zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von softfolio.ecm anerkannt worden sind.

  • 29 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

29.1 Der Kunde erkennt an, dass die von softfolio.ecm gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von softfolio.ecm bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

Falls softfolio.ecm dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von softfolio.ecm zugänglich machen. softfolio.ecm darf die Zustimmung nicht entgegen

Treu und Glauben verweigern. softfolio.ecm braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter

die Pflege der Programme übernimmt.

29.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im

Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmnamen, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.

29.3 Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen.

29.4 Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur

im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation

nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.

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  • 30 Datensicherung

30.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich.

30.2 Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von softfolio.ecm zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen

des Kunden führen, wird softfolio.ecm den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen.

  • 31 Fernbetreuung

31.1 Der Kunde wird softfolio.ecm auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen

Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an

das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten.

31.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens softfolio.ecm erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. softfolio.ecm wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

31.3 Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er softfolio.ecm den dadurch verursachten Mehraufwand,

auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.

  • 32 Auftragsdatenverarbeitung

32.1 Soweit softfolio.ecm im Rahmen der unter diesem Vertrag ausgeführten Leistungen (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden, und/oder (ii) diese personenbezogenen

Daten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der

IT-Anlagen des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG).

32.2 softfolio.ecm wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder

nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen des BDSG hinaus, hat der Kunde den softfolio.ecm hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten. softfolio.ecm wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen,

wenn softfolio.ecm der Ansicht ist, dass eine Weisung von dem Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.

32.3 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts

im Hinblick auf (i) die Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten, (ii) die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten gegenüber softfolio.ecm sowie (iii) die von softfolio.ecm gemäß Auftrag oder auf Weisung des

Kunden vorgenommene Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten.

32.4 Der Kunde stellt softfolio.ecm von allen Rechten und Ansprüchen frei, die Dritte gegen softfolio.ecm wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 32.3 geltend machen. Der Kunde übernimmt ferner sämtliche Schäden,

notwendigen und nützlichen Aufwendungen sowie sonstige angemessenen Kosten (einschließlich Anwaltskosten), die softfolio.ecm dadurch entstehen, dass ein Dritter (einschließlich staatlicher Behörden) rechtliche Schritte

(gerichtlich oder außergerichtlich) gegen softfolio.ecm wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 32.3

einleitet oder unternimmt.

Vorstehender Absatz gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzung der Pflichten aus § 32.3 nicht zu vertreten hat.

32.5 softfolio.ecm wird nur solche Mitarbeiter einsetzen, die softfolio.ecm vorab gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis

verpflichtet hat.

32.6 softfolio.ecm wird alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die für

softfolio.ecm anwendbaren Vorschriften des BDSG zu erfüllen, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG

genannten Anforderungen.

32.7 softfolio.ecm teilt dem Kunden auf Anfrage die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten von softfolio.ecm mit.

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32.8 Sofern softfolio.ecm für die Erfüllung der in § 32 dieses Vertrags genannten Aufgaben von softfolio.ecm Dritte einsetzt,

hat softfolio sicherzustellen, dass alle in § 32 genannten Pflichten von softfolio.ecm auch von diesen Dritten eingehalten werden.

32.9 softfolio.ecm wird alle personenbezogenen Daten, die softfolio.ecm im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zur

Kenntnis erlangt, vertraulich behandeln und sicher verwahren. softfolio.ecm darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben, außer der Kunde hat zuvor ausdrücklich zugestimmt.

32.10 softfolio.ecm wird den Kunden auf sein schriftliches Verlangen hin bei der Wahrung der Rechte der Betroffenen,

insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung, Auskunftserteilung sowie die Berichtigung, Sperrung oder

Löschung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Möglichkeiten von softfolio.ecm unterstützen. Der Kunde

hat den softfolio.ecm hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten.

32.11 Der Kunde kann sich nach vorheriger Abstimmung mit softfolio.ecm zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten von

softfolio.ecm von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen, vorausgesetzt das erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten von softfolio.ecm und ohne Störung des Betriebsablaufs von

softfolio.ecm. softfolio.ecm verpflichtet sich, dem Kunden auf schriftliche Anforderung innerhalb angemessener Frist die

Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Kontrolle der Pflichten von softfolio.ecm nach § 32 erforderlich sind.

  • 33 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung

33.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Leistungen von softfolio.ecm Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und

zwar auf Verlangen von softfolio.ecm schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen softfolio.ecm ist, dass der

betreffende Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

Der Kunde hat softfolio.ecm im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb.

bei einem mangelhaften Programm auf Wunsch von softfolio.ecm das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen

oder Ersatzlieferungen, die softfolio.ecm bereitstellt, einzuspielen.

33.2 softfolio.ecm erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung

in angemessener Frist. softfolio.ecm wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen.

softfolio.ecm braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem softfolio.ecm das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. softfolio.ecm wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für softfolio.ecm zumutbar ist. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, braucht softfolio.ecm das nur zu tun, soweit softfolio.ecm dazu technisch in der Lage ist und das softfolio.ecm

zu finanziell akzeptablen Konditionen möglich ist. softfolio.ecm wird aber Korrekturmaßnahmen, die beim Vorlieferanten bereits vorhanden sind, bereitstellen.

33.3 Alle Ansprüche gegen softfolio.ecm erlöschen für solche Produkte oder Leistungen von softfolio.ecm, die der Kunde

ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

33.4 softfolio.ecm kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit softfolio.ecm aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. Dies gilt nicht, soweit softfolio.ecm

aufgrund einer Pflegevereinbarung mit dem Kunden ohnehin hätte tätig werden müssen.

33.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf (12) Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs oder die Auslieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege führen nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

  • 34 Haftung

34.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen softfolio.ecm (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), gleich aus welchem

Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelverträgen entstehen und die

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leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist,

deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht).

Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von softfolio.ecm

gedeckt sind, vorausgesetzt der Versicherer hat an softfolio.ecm gezahlt. softfolio.ecm verpflichtet sich, die bei Abschluss dieses Vertrags bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.

34.2 Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleiben

unberührt.

  • 35 Geheimhaltung

35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur

Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder weiterzugeben, auf sonstige Art zu verwerten noch Dritte darüber in Kenntnis zu setzen.

35.2 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die

(a) ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) sind,

(b) die als „vertraulich“ und/oder als „Eigentum/ … gehörend“ gekennzeichnet sind oder

(c) die der Geber – im Falle mündlicher Information – bei der Mitteilung als vertraulich oder als ihm gehörend

bezeichnet oder die er innerhalb von zehn (10) Tagen nach Mitteilung schriftlich so bezeichnet.

35.3 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem vertrauliche Informationen nicht mehr vertraulich sind, hat der Empfänger vertrauliche Information vertraulich zu halten und sie Dritten nicht mitzuteilen. Er muss sie mit derselben Sorgfalt

schützen, wie er normalerweise seine eigenen vertraulichen und ihm gehörenden Informationen behandelt, in

keinem Fall aber in weniger als in angemessener Weise.

35.4 Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weiterzugeben,

die diese zur Durchführung dieses Vertrags bzw. des jeweiligen Einzelauftrags benötigen, und steht dafür ein,

dass diese Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Weitergabe entsprechend den Bedingungen dieses Vertrags zur

Geheimhaltung verpflichtet sind.

35.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben alle vertraulichen Informationen in der alleinigen Verfügungsgewalt des Gebers und dürfen vom Empfänger nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, die vom

Geber beabsichtigt oder von den Vertragspartnern vereinbart sind. Alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien davon und alle Dokumente, Berichte, Arbeitspapiere oder andere Gegenstände, die

vertrauliche Informationen enthalten, sind zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte an den Geber zurückzugeben oder zu vernichten: nämlich, wenn der Geber das verlangt, wenn der betreffende Einzelauftrag endet

oder wenn dieser Vertrag endet. Der Empfänger wird schriftlich bestätigen, dass er diese Pflichten erfüllt hat.

35.6 Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten bestehen nicht bezüglich solcher vertraulichen Informationen,

(a) die der Empfänger zum Zeitpunkt des Empfangs nachweislich bereits kennt oder

(b) die ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden oder

(c) die der Empfänger von einem Dritten ohne weitere Geheimhaltungsverpflichtung und ohne Verletzung

dieses § 35 erhält oder

(d) die der Empfänger unabhängig entwickelt oder

(e) die der Empfänger aufgrund Gesetzes bekannt geben muss. Voraussetzung ist, dass der Empfänger

den Geber unverzüglich darüber informiert, so dass der Geber gerichtliche oder sonstige angemessene

Schutzmaßnahmen treffen kann. Der Empfänger wird nur solche Teile der Vertraulichen Information

weitergeben, die er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung weitergeben muss. Er wird sich intensiv

bemühen, die Weitergabe durch gerichtliche oder andere Maßnahmen zu vermeiden.

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35.7 Die Beendigung dieses Vertrags beendet nicht die Geheimhaltungspflichten des Empfängers; diese Verpflichtungen bleiben darüber hinaus noch drei (3) Jahre in Kraft.

  • 36 Schlussbestimmung

36.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

36.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von softfolio.ecm.

36.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: März 2025

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